{"id":131,"date":"2013-01-27T21:10:53","date_gmt":"2013-01-27T20:10:53","guid":{"rendered":"http:\/\/vk-leibnitz.at\/?page_id=131"},"modified":"2013-01-28T14:24:28","modified_gmt":"2013-01-28T13:24:28","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.vk-leibnitz.at\/?page_id=131","title":{"rendered":"AGB"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\"><strong>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen\u00a0<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>der \u00f6sterreichischen Versicherungsmakler (AGB-VersMakler)\u00a0<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Beschlossen vom Bundesgremium der Versicherungsmakler\u00a0<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>und Berater in Versicherungsangelegenheiten\u00a0<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>am 7. M\u00e4rz 2001\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabh\u00e4ngig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabh\u00e4ngig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsvertr\u00e4ge zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in privaten, betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist f\u00fcr beide Parteien des Versicherungsvertrages t\u00e4tig, hat aber \u00fcberwiegend die Interessen des VK zu wahren. Der VM leistet nach dem MaklerG, den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (kurz AGB) und einem mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine f\u00fcr VK und VM verbindliche Basis im Gesch\u00e4ftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung der Gesch\u00e4ftsf\u00e4lle.<\/p>\n<p><strong>1. Pflichten des Versicherungsmaklers (VM):\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>1.1. Die Interessenwahrung umfa\u00dft die fachgerechte, den jeweiligen Bed\u00fcrfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufkl\u00e4rung des VK \u00fcber den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und ausgeh\u00e4ndigten Unterlagen.<\/p>\n<p>1.2. Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles bestm\u00f6glichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist auf Versicherer mit Niederlassung in \u00d6sterreich beschr\u00e4nkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung f\u00fcr den erh\u00f6hten Aufwand.<\/p>\n<p>Die Vermittlung des bestm\u00f6glichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Ber\u00fccksichtigung des Preis-Leistungs-Verh\u00e4ltnisses: das bedeutet neben der H\u00f6he der Versicherungspr\u00e4mie, insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die M\u00f6glichkeit von Schadenfallk\u00fcndigungen, die H\u00f6he von Selbstbehalten etc.<\/p>\n<p>1.3. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur T\u00e4tigkeit nach \u00a7 28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und Z. 5 (Pr\u00fcfung des Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet. Gilt nicht f\u00fcr Verbrauchergesch\u00e4fte.<\/p>\n<p>1.4. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur T\u00e4tigkeit nach \u00a7 28 Z. 6 (Unterst\u00fctzung bei Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende \u00dcberpr\u00fcfung etc.) MaklerG verpflichtet.<\/p>\n<p>1.5. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt der automatisationsunterst\u00fctzten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.<\/p>\n<p><strong>2. Pflichten des Versicherungskunden (VK)\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>2.1. Der VK wird alle f\u00fcr den Abschlu\u00df der gew\u00fcnschten Versicherungen und f\u00fcr den VM f\u00fcr eine korrekte Erf\u00fcllung seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgem\u00e4\u00df und vollst\u00e4ndig bekanntgeben. Ebenso wird er alle f\u00fcr die Versicherungsdeckung relevanten Ver\u00e4nderungen, insbesondere Adre\u00df\u00e4nderungen, \u00c4nderungen der T\u00e4tigkeit, Auslandst\u00e4tigkeit, Gefahrenerh\u00f6hung usw., dem VM unverz\u00fcglich und unaufgefordert schriftlich bekanntgeben.<\/p>\n<p>Der VK hat \u2013 wenn erforderlich \u2013 an einer Risikobesichtigung durch den VM oder Versicherer nach vorheriger Verst\u00e4ndigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.<\/p>\n<p>2.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder f\u00fcr ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM \u00fcbermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allf\u00e4llige Abweichungen vom urspr\u00fcnglichen Auftrag \u00fcberpr\u00fcfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.<\/p>\n<p>2.3. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass m\u00fcndliche Nebenabreden mit dem VM und\/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Auftr\u00e4ge und Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bed\u00fcrfen der Schriftlichkeit. Gilt nicht f\u00fcr Verbrauchergesch\u00e4fte.<\/p>\n<p>2.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers f\u00fchren kann.<\/p>\n<p><strong>3. Sonstiges:\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>3.1. Wegen der gro\u00dfen Zahl und Mannigfaltigkeit der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle ist f\u00fcr die gesamte Gesch\u00e4ftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit beschr\u00e4nkt; bei Verbrauchergesch\u00e4ften gilt der Haftungsausschlu\u00df nur f\u00fcr andere als Personensch\u00e4den. Au\u00dfer bei Verbrauchergesch\u00e4ften ist die Haftung bei grober Fahrl\u00e4ssigkeit mit der H\u00f6he der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschr\u00e4nkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn.<\/p>\n<p>3.2. Schadenersatzanspr\u00fcche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten \u2013 f\u00fcr Verbraucher von 3 Jahren \u2013 nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen, l\u00e4ngstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschlu\u00df des schadenbegr\u00fcndenden Sachverhalts.<\/p>\n<p>3.3. Die Vertragsparteien werden die AGB auf allf\u00e4llige Rechtsnachfolger \u00fcbertragen und best\u00e4tigen, dass die AGB auch dann g\u00fcltig sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform \u00e4ndern, ihr Unternehmen oder ihr Verm\u00f6gen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine \u00c4nderung in der Rechtsperson des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die f\u00fcr die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart. Gilt nicht f\u00fcr Verbrauchergesch\u00e4fte.<\/p>\n<p>3.4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche \u00c4nderung in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverz\u00fcglich schriftlich bekanntzugeben<\/p>\n<p><strong>4. Entgeltanspruch:\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit vermittelten Vertr\u00e4gen ist Entgelt des VM die Provision, dar\u00fcber hinaus steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt und nach 1.2, 1.3 und 1.4 ein angemessenes Entgelt durch den VK zu.<\/p>\n<p><strong>5. \u00d6rtlicher Geltungsbereich:\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>5.1. Die T\u00e4tigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes vereinbart, \u00f6rtlich auf \u00d6sterreich beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>5.2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschlie\u00dflich \u00f6sterreichisches Recht; Erf\u00fcllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des VM.<\/p>\n<p>5.3. Bei Streitigkeiten ist ausschlie\u00dflich das sachlich zust\u00e4ndige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM \u2013 bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines gew\u00f6hnlichen Aufenthaltes oder seiner Besch\u00e4ftigung \u2013 anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.<\/p>\n<p><strong>6. Abweichende Vereinbarungen\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Maklervertrag. Eine Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte ber\u00fchrt nicht die Geltung der \u00fcbrigen Punkte der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen\u00a0\r\nder \u00f6sterreichischen Versicherungsmakler (AGB-VersMakler)\u00a0\r\nBeschlossen vom Bundesgremium der Versicherungsmakler\u00a0\r\nund Berater in Versicherungsangelegenheiten\u00a0\r\nam 7. 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